Zusammenfassung des Urteils RRE Nr. 1710: Regierungsrat
Gemäss § 91 Absatz 1 des Gemeindegesetzes können Beschlüsse der Stimmberechtigten und Behörden der Gemeinden und Gemeindeverbände beim Regierungsrat durch die Gemeindebeschwerde angefochten werden, sofern kein anderes Rechtsmittel gegeben ist. Die Anfechtung mit förmlicher Gemeindebeschwerde setzt einen Beschluss voraus, der Rechtswirkungen nach aussen hat. Im Bereich der Finanzbeschlüsse ergeben sich die verlangten Aussenwirkungen durch die Verknüpfung mit der steuerlichen Belastung der Gemeindeangehörigen. Die Genehmigung der Jahresrechnung ist Teil der Finanzaufsicht über die Gemeindeexekutivbehörde und die kommunale Verwaltung. Ein Rechnungsgenehmigungsbeschluss kann daher auch als Anfechtungsobjekt im Rahmen der Gemeindebeschwerde betrachtet werden.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | RRE Nr. 1710 |
Instanz: | Regierungsrat |
Abteilung: | - |
Datum: | 07.12.1999 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Gemeindebeschwerde. Rechnungsgenehmigungsbeschluss. § 91 GG. Unkorrekte Buchungsvorgänge können die Festsetzung des künftigen Steuerfusses und damit auch den Steuerbezug beeinflussen. Auch ein Rechnungsgenehmigungsbeschluss kann daher als Anfechtungsobjekt im Rahmen der Gemeindebeschwerde nicht ausgeschlossen werden. |
Schlagwörter: | Gemeindebeschwerde; Beschluss; Stimmberechtigten; Regierungsrat; Anfechtung; Verwaltung; Behörde; Regierungsrates; Anfechtungsobjekt; Willi; Verwaltungsrechtspflege; Gemeindeexekutivbehörde; Gemäss; Absatz; Gemeindegesetzes; Beschlüsse; Behörden; Gemeinden; Gemeindeverbände; Rechtsmittel; Vorausgesetzt; Gemeindebehörde; Sinne; Abstimmung; Rechtsprechung; Rechtswirkungen; Verwaltungsrechtspflegegesetz |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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